Soul Sailing Crew

Crew-Vereinbarung

Diese Standard-Vereinbarung gilt zwischen dem Skipper und jedem Mitsegler eines Törns. Soul Sailing Crew ist nicht Vertragspartei — SSC stellt die Vorlage bereit und wickelt die Zahlungen treuhänderisch ab. Du bestätigst diese Vereinbarung bei deiner Bewerbung/Buchung gegenüber dem Skipper.

Stand: 5. September 2026

1. Was dieser Törn ist — und was nicht

(1) Dieser Törn ist ein privater Segeltörn. Organisator ist der Skipper; er plant Route und Ablauf, chartert die Yacht im eigenen Namen beim Charterunternehmen und führt den Törn ohne Gewinnerzielungsabsicht durch. Der Skipper verdient am Törn nichts — er wird von der Crew lediglich von den gemeinsamen Kosten freigehalten (Ziffer 4).

(2) Die Mitsegler sind keine Kunden des Skippers, sondern Mitglieder einer Kostengemeinschaft: Alle tatsächlichen Kosten des Törns werden transparent geteilt. Es gibt keinen „Reisepreis" und keinen Veranstalter — dieser Törn ist keine Pauschalreise und keine Reiseleistung im Sinne der §§ 651a ff. BGB.

(3) Soul Sailing Crew (SSC) ist nicht Partei dieser Vereinbarung. SSC hat die Yacht an den Skipper vermittelt, stellt die Plattform (Ausschreibung, Bewerbung, Buchungsverwaltung, Kalkulations-Tool) und wickelt die Zahlungen treuhänderisch im Auftrag des Skippers ab.

2. Zustandekommen

Der Mitsegler bewirbt sich über die Plattform; der Skipper entscheidet über die Aufnahme (in der Regel nach persönlichem Kontakt). Mit der Freigabe durch den Skipper und der Bestätigung des Mitseglers kommt diese Vereinbarung zwischen Skipper und Mitsegler zustande.

Minderjährige fahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten mit. Dieser meldet sie über sein Konto an, schließt diese Vereinbarung auch für sie ab und bleibt während des gesamten Törns aufsichtspflichtig; die Aufsicht geht nicht auf den Skipper oder die übrige Crew über. Der Skipper entscheidet über die Aufnahme der ganzen Familie.

3. Kostenteilung und Kojenpreis

(1) Der beim Törn ausgewiesene Kojenpreis ist ein fixer Kostenanteil, keine Vergütung: Er ergibt sich aus dem Kostenpool des Törns (Yacht-Charterpreis, im Voraus fällige Extras, ggf. Flottillen-Ausgleich, Bordkassen-Puffer), geteilt durch die Mindestbelegung. Die Kalkulation wird bei Buchung festgeschrieben („Snapshot") — der Kojenpreis steigt nachträglich nicht, auch nicht bei Absagen anderer Mitsegler.

(2) Buchen mehr Mitsegler als die Mindestbelegung oder wird die Yacht günstiger, fließt der Überschuss in die Bordkasse — der Törn wird für alle vor Ort günstiger. Sofern beim Törn ein Anteil ausgewiesen ist, fließt von dem Teil des Überschusses, der durch die zusätzlichen Mitsegler entsteht, dieser Anteil (in der Regel 25 %) in den gemeinschaftlichen Booking-Booster-Topf der Community; der übrige Teil bleibt in der Bordkasse. Der Anteil wird dabei nie so hoch, dass die Bordkasse über die beim Törn ausgewiesene Schätzung steigt. Er ist die Gegenleistung dafür, dass der Topf für Törns ins Risiko geht, deren Yacht gebucht werden muss, bevor die Mindestbelegung steht (Ziffer 7 (1)). Was durch sparsames Wirtschaften an Bord übrig bleibt, gehört unverändert ganz der Crew.

(2a) Mitfahrende Kinder zahlen keinen Kojenpreis. Braucht ein Kind eine eigene Koje, belegt es einen der ausgeschriebenen Plätze; dafür zahlt der begleitende Erziehungsberechtigte einen weiteren vollen Kojenpreis. Schläft das Kind in der Kabine der Eltern, entsteht kein zusätzlicher Kojenpreis. Ein etwaiger Booster-Beitrag nach Ziffer 3 (3) fällt je Person nur einmal an, nicht je Koje. In die Teilung der Bordkasse werden Kinder nicht einbezogen.

(3) Sofern beim Törn ein Frühbucher-Stichtag ausgewiesen ist: Bis zu diesem Stichtag gilt der ausgewiesene Preis als vergünstigter Frühbucherpreis. Buchungen nach dem Stichtag enthalten zusätzlich einen Booster-Beitrag (60 €, sofern beim Törn nicht anders ausgewiesen), der vollständig in den gemeinschaftlichen Booking-Booster-Topf der Community fließt (nicht an SSC und nicht an den Skipper) und niemals Teil der Bordkasse wird. Er hilft, Törns auch bei später Belegung verbindlich buchen zu können. Der Booster-Beitrag ist komplett mit der Anzahlung fällig.

4. Skipper und Coach werden freigehalten

Skipper (und ggf. Coach) zahlen keinen Kojenpreis und erhalten keine Vergütung. Ihre törnbezogenen Auslagen (z. B. Anreise, anteilige Skipperhaftpflicht, Kautionsversicherung) trägt die Bordkasse. Das ist die übliche Freihaltung des ehrenamtlichen Schiffsführers durch die Crew.

5. Zahlung und Bordkasse

(1) Der Kojenpreis wird vorab treuhänderisch an SSC gezahlt: 50 % bei Buchung, 50 % sechs Wochen (42 Tage) vor Törnbeginn (Zahlungsaufforderung mit Überweisungs-QR-Code und Buchungsnummer). Ein etwaiger Booster-Beitrag nach Ziffer 3 (3) ist vollständig mit der ersten Rate fällig. SSC leitet daraus den Charterpreis an das Charterunternehmen weiter und stellt den Rest der Bordkasse zur Verfügung; die Bestandteile werden getrennt ausgewiesen.

(2) Die Bordkasse deckt die gemeinsamen Kosten vor Ort (Verpflegung, Hafengebühren, Diesel, Auslagen nach Ziffer 4). Sie wird von der Crew verwaltet (Kassenwart ist üblicherweise der Skipper) und am Ende des Törns transparent abgerechnet. Wie die Crew vor Ort wirtschaftet, ist allein Sache der Crew.

(3) Kaution: Für die Yacht ist beim Charterunternehmen eine Kaution zu stellen. Der Skipper schließt dafür immer eine Kautionsversicherung ab — damit ist der weit überwiegende Teil des Risikos abgedeckt. Für Bagatellschäden und verbleibende Selbstbehalte zahlt jeder Mitsegler 20 € in einen Kautions-Topf; bei Flottillen ist es ein gemeinsamer Topf für alle Boote, aus dem Schäden an jedem Boot der Flottille beglichen werden. Mehr als diese 20 € schuldet kein Mitsegler; was darüber hinausgeht, ist Sache der Kautionsversicherung.

(4) Reservierung und Platzgarantie: Nach der Zusage des Skippers ist der Platz fünf Tage reserviert; in dieser Zeit bestätigt der Mitsegler die Buchung über die Plattform. Nach der Bestätigung ist die erste Rate innerhalb von fünf Tagen fällig. Verstreicht eine der beiden Fristen, entfällt die Platzgarantie — die Buchung bleibt möglich, der Platz kann jedoch anderweitig vergeben werden. Bereits gezahlte Beträge bleiben davon unberührt.

6. Absage durch den Mitsegler („Storno")

(1) Die Absage erfolgt über „Mein Bereich" oder gegenüber SSC in Textform und wirkt sofort: Der Kojenplatz wird zur Nachbesetzung freigegeben.

(2) Da alle Kosten fest auf die Crew verteilt sind, gilt das Kostenteilungs-Prinzip: Der bereits gezahlte Kostenanteil wird vollständig erstattet, sobald der Platz nachbesetzt ist (durch die Warteliste, die Community oder einen vom Mitsegler gestellten Ersatz, den der Skipper akzeptiert). Bleibt der Platz unbesetzt, verbleibt der Kostenanteil in der Törnkasse — die Kosten des Törns entstehen unabhängig von der Teilnahme. Skipper und Crew bemühen sich aktiv um Nachbesetzung.

(3) Nicht erstattet werden der im Kojenpreis enthaltene Club-Mitgliedsbeitrag sowie ein etwaiger Booster-Beitrag nach Ziffer 3 (3). Beide sind keine Törnkosten: Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, der Booster-Beitrag verbleibt im Community-Topf.

(4) War zum Zeitpunkt der Absage eine Rate bereits fällig und nicht gezahlt, bleibt sie geschuldet, solange der Platz nicht nachbesetzt ist; mit der Nachbesetzung entfällt die Forderung.

(5) Jedem Mitsegler wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen (Ziffer 9). Über gezahlte und nicht erstattete Beträge stellt SSC auf Wunsch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung aus.

7. Absage oder Änderung des Törns

(1) Kommt der Törn nicht zustande (z. B. Mindestbelegung nicht erreicht und keine anderweitige Deckung, Yacht nicht verfügbar), werden alle treuhänderisch verwahrten, noch nicht verbrauchten Beiträge zurückgezahlt. Bereits unvermeidbar entstandene Kosten trägt die Kostengemeinschaft anteilig. Ist der Törn aus dem Booking-Booster-Topf abgesichert — das ist der Fall, wenn die Yacht verbindlich gebucht wurde, bevor genug Mitsegler gebucht hatten —, trägt der Topf diese Kosten bis zur Höhe der abgesicherten Summe; die Mitsegler erhalten ihre Beiträge dann vollständig zurück.

(2) Der Skipper kann Route, Ablauf und Etappen jederzeit anpassen, wenn Wetter, Sicherheit oder behördliche Vorgaben es erfordern. Sicherheit geht immer vor Plan.

8. Rolle und Pflichten an Bord

(1) Der Skipper führt das Schiff und trägt die seemännische Verantwortung. Seinen Anweisungen zur Sicherheit und zum Bordbetrieb ist Folge zu leisten.

(2) Der Mitsegler verpflichtet sich:

  • wahrheitsgemäße Angaben zu Segelerfahrung, Gesundheit und Schwimmfähigkeit zu machen,
  • die für die Crewliste erforderlichen Daten rechtzeitig unter „Mein Bereich" bereitzustellen,
  • an Bord mit anzupacken (ein Törn ist Mitsegeln, kein Kreuzfahrt-Service),
  • Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln und Schäden sofort zu melden.

(3) Ein Törn ist ein Naturerlebnis mit inhärenten Risiken (Wetter, Seegang, Bewegung an Bord). Die Teilnahme erfolgt in Kenntnis dieser Risiken und auf eigene Verantwortung im Rahmen der Ziffer 10.

(4) Vor dem Ablegen unterzeichnet die Crew an Bord gemeinsam die Mitseglervereinbarung — die Standardvorlage für den Bordbetrieb: Sicherheitseinweisung, gegenseitiger Haftungsverzicht (Ziffer 10), Bordkasse, Bootskaution (Ziffer 5 (3)) und Verhalten an Bord. Sie sieht vor, dass ein Mitsegler in Ausnahmefällen von Bord gehen muss — bei Drogen an Bord, bei nicht gegebener Segelfähigkeit (z. B. durch Rausch) oder bei einem eskalierten Streit nach Abstimmung der Crew; in diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Törnkosten. Den vollständigen Text findest du nach dem Login unter „Mein Bereich", und dein Skipper bringt ihn zum Törn mit.

9. Versicherungen (Empfehlung)

Dem Mitsegler werden empfohlen: Reiserücktritts-, Auslandsreisekranken- und Unfallversicherung. Der Skipper unterhält eine Skipperhaftpflicht; deren Kosten trägt anteilig die Bordkasse. Eine Gepäck- oder Sachversicherung besteht über den Törn nicht.

10. Haftung innerhalb der Crew

(1) Skipper und Mitsegler haften einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie soweit eine Versicherung (z. B. Skipperhaftpflicht) den Schaden deckt.

(2) Der Skipper handelt als Privatperson ohne Vergütung; eine verschuldensunabhängige Haftung oder eine Haftung wie ein gewerblicher Veranstalter besteht nicht.

(3) Die an Bord unterzeichnete Mitseglervereinbarung (Ziffer 8 (4)) ergänzt diese Regelung um den Bordbetrieb. Ein dort weitergehend formulierter Haftungsverzicht gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

11. Kein Widerrufsrecht

Diese Vereinbarung ist ein Vertrag zwischen Privatpersonen. Die gesetzlichen Widerrufsrechte für Verbraucherverträge (§§ 312 ff. BGB) finden daher keine Anwendung. Es gilt die Regelung in Ziffer 6.

12. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam. Änderungen und Nebenabreden zwischen Skipper und Crew sollen in Textform (z. B. Crew-Chat, E-Mail) festgehalten werden.