Soul Sailing Crew

Vermittlungsbedingungen Charter

Stand: 5. Juli 2026

§ 1 Rolle von Soul Sailing Charter

(1) Soul Sailing Charter (Uwe Dierks, Lieneschweg 87, 49076 Osnabrück — „SSC") ist Vermittlungsagentur für Charteryachten. SSC vermittelt Yachten verschiedener Charterunternehmen und berät bei Auswahl, Revier und Ausstattung.

(2) Der Chartervertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Charterunternehmen zustande. SSC wird nicht Vertragspartner des Chartervertrags, ist nicht Reiseveranstalter und erbringt selbst keine Reiseleistungen. Vermittelt wird genau eine Leistung — die Überlassung der Yacht durch das Charterunternehmen; eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w BGB) findet nicht statt.

(3) Für den Chartervertrag gelten die Bedingungen des Charterunternehmens (Preise, Zahlungsplan, Stornostaffel, Kaution, Übergabebedingungen). SSC stellt sie dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung bzw. benennt die Quelle.

§ 2 Vergütung

Die Vermittlungsleistung ist für den Kunden kostenlos: SSC erhält eine Provision vom Charterunternehmen. Ein von SSC eingeräumter Agenturrabatt wird im Angebot als eigener Posten ausgewiesen und mindert den Charterpreis des Kunden.

§ 3 Angebot, Option, Buchung

(1) Angebote von SSC sind freibleibend; maßgeblich sind Verfügbarkeit und Bestätigung des Charterunternehmens.

(2) Auf Wunsch reserviert SSC eine Yacht unverbindlich (Option). Verbindlich wird die Buchung mit der Buchungsbestätigung des Charterunternehmens; der Kunde erhält sie zusammen mit dem Chartervertrag (Charter Party) zur Unterschrift.

(3) Der Kunde stellt die für die Buchung nötigen Angaben und Nachweise rechtzeitig bereit (vollständige Adressdaten, Befähigungsnachweise des Schiffsführers wie Führerschein/Funkzeugnis, Crewliste). Verzögerungen durch fehlende Unterlagen gehen nicht zu Lasten von SSC.

§ 4 Zahlungsabwicklung (Inkassovollmacht, Treuhand)

(1) Zahlungen auf den Charterpreis nimmt SSC im Namen und für Rechnung des Charterunternehmens entgegen (Inkassovollmacht) und leitet sie über ein gesondert geführtes Treuhandkonto weiter. Die Zahlung an SSC wirkt gegenüber dem Charterunternehmen schuldbefreiend.

(2) Üblich sind eine Anzahlung (ca. 50 %) bei Buchung und die Restzahlung einige Wochen vor Charterbeginn; maßgeblich ist der Zahlungsplan des Charterunternehmens. Zahlungsaufforderungen enthalten die Buchungsnummer und einen Überweisungs-QR-Code.

(3) Kundengelder sind auf dem Treuhandkonto vom Vermögen von SSC getrennt und werden ausschließlich zur Weiterleitung an das Charterunternehmen bzw. zur Rückzahlung an den Kunden verwendet.

§ 5 Umbuchung, Stornierung, Leistungsstörungen

(1) Für Umbuchungen und Stornierungen gelten die Bedingungen des Charterunternehmens (insbesondere dessen Stornostaffel). SSC leitet Erklärungen des Kunden unverzüglich weiter und unterstützt bei der Abwicklung, z. B. bei der Suche nach Ersatzcharterern.

(2) Ansprüche wegen Mängeln der Yacht oder der Charterleistung richten sich gegen das Charterunternehmen. SSC unterstützt den Kunden bei der Geltendmachung (Dokumentation, Kommunikation), schuldet aber keinen Erfolg.

(3) Der Abschluss einer Reiserücktritts-/Charterausfallversicherung sowie einer Kautions- und Skipperhaftpflichtversicherung wird empfohlen. SSC ist kein Versicherungsvermittler und benennt auf Wunsch lediglich marktübliche Anbieter.

§ 6 Kein Widerrufsrecht

Yachtcharter ist eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zu einem festgelegten Termin bzw. Zeitraum; ein Verbraucher-Widerrufsrecht besteht daher gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht — weder für den Chartervertrag noch für die Vermittlung. Es gelten die Stornoregeln des Charterunternehmens (§ 5).

§ 7 Haftung von SSC

(1) SSC haftet für die sorgfältige Vermittlung (zutreffende Weitergabe der Angebotsdaten, Auswahl seriöser Charterunternehmen nach bestem Wissen, ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung).

(2) SSC haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; bei einfacher Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Für die Durchführung der Charter (Zustand und Übergabe der Yacht, Ausstattung, Basisleistungen) haftet ausschließlich das Charterunternehmen als Vertragspartner des Kunden.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Wenn der Kunde Verbraucher ist, bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unberührt. Für den Chartervertrag kann das Recht des Charterunternehmens-Sitzes gelten — maßgeblich sind dessen Vertragsbedingungen.

(2) SSC ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.